Topic: Welcher Ort der Besteuerung (MwSt.) gilt für Teilnehmer aus anderen europäischen Ländern?  (Read 7703 times)

Wir organisieren eine Konferenz in einem Land, das Teil der Europäischen Union ist und fragen uns, welche Steuerregel gilt, wenn sich ein Unternehmen, eine NRO (Nichtregierungsorganisation) oder eine Universität aus einem anderen EU-Mitgliedstaat für die Veranstaltung anmeldet.

Wir wurden von der Buchhaltung/einem Kunden/einem sachkundigen Dritten über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt: Wenn die Organisation des Teilnehmers über eine EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt, findet das „Reverse Charge-Verfahren“ Anwendung und von unserer Seite aus muss keine Umsatzsteuer erhoben werden. Ist das richtig?

Unterstützt ConfTool Pro solche Steuervorschriften? Gelten für wissenschaftliche Konferenzen besondere Mehrwertsteuer- bzw. Umsatzsteuervorschriften oder Steuersätze?

Können Sie uns bitte erklären, ob Teilnehmer aus einem Nicht-EU-Land Mehrwertsteuer zahlen müssen?

(An English version of this article is available.)

Bitte beachten Sie, dass wir nicht steuerberatend für Sie tätig werden können. Darüber hinaus gibt es möglicherweise in Ihrem Land oder für Ihren Fall spezielle Vorschriften (obwohl die MwSt.-Vorschriften in allen EU-Ländern dieselben sein sollten, um den Vorgaben des Europäischen Rats zu entsprechen). Es ist daher immer ratsam, einen Steuerberater vor Ort zu befragen. Darüber hinaus können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der folgenden Informationen übernehmen.

Bitte beachten Sie, dass viele unserer deutschen Kunden als Hochschulen „juristische Personen öffentlichen Rechts“ und von der umsatzsteuerbefreit sind. Aus steuerlicher Sicht werden dabei wissenschaftliche Tagungen, Konferenzen und Weiterbildungsveranstaltungen als Teil der Forschung und Lehre betrachtet, für die gemäß § 4 Nr. 22a UStG eine weitgehende Umsatzsteuerbefreiung gilt. Für bestimmte Teile der Konferenz (z. B. die Teilnahme an Rahmenveranstaltungen wie einem Konferenzdinner oder dem Verkauf eines Konferenzbandes) und für Kunden die keine „juristische Personen öffentlichen Rechts“ sind, gilt diese Steuerbefreiung aber unter Umständen nicht.

In dem Falle, dass Sie Umsatzsteuer berechnen müssen, hat uns unser Steuerberater Folgendes mitgeteilt (und dies wurde auch bereits von mindestens einem Dutzend anderer Steuerberater unserer Kunden bestätigt): Gemäß der RICHTLINIE 2006/112/EG des Europäischen Rates gilt: „Als Ort einer Dienstleistung und damit zusammenhängender Dienstleistungen betreffend Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen der Veranstalter solcher Tätigkeiten, gilt der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden“. (Kapitel 3, Unterabschnitt 4, Artikel 53; siehe Image1).

Obwohl die allgemeinen Bestimmungen darauf hinweisen, dass das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden kann (Kapitel 3, Abschnitt 2, Artikel 44), setzt die spezifischere Regel diese Bestimmung außer Kraft (Lex specialis). Das heißt, der Ort der Besteuerung ist immer der Ort/das Land, an dem eine Veranstaltung stattfindet. Das Wohnsitzland des Teilnehmers spielt hierbei keine Rolle. Daher gilt die Mehrwertsteuer für alle Teilnehmer, und das „Reverse Charge-Verfahren“ ist somit von diesen Dienstleistungen ausgeschlossen.

Zur Überprüfung besuchen Sie bitte auch die deutschsprachige  Website der Europäischen Kommission, auf der Sie Beispiel 35 finden. In diesem Beispiel wird erläutert, dass für eine Konferenz in Stockholm für alle Teilnehmer auf die Teilnahmegebühr die schwedische Mehrwertsteuer erhoben wird. (siehe Image 2)
Dies wird ebenfalls durch das deutsche und österreichische Umsatzsteuergesetz bestätigt, siehe §3a Abs. 3 Nr. 3a UStG Deutschland (siehe Image 3) und § 3a Nr. 11 lit. a und Nr. 11a UStG Österreich (siehe Image 4).

Diese Regeln gelten auch für virtuelle Veranstaltungen, solange die Durchführung größtenteils nicht automatisiert ist. Im Allgemeinen fallen virtuelle wissenschaftliche Konferenzen aber nicht in die Kategorie der elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen.

Wenn der Veranstaltungsorganisator jedoch eine Universität, Institution oder Organisation ist, die einer Mehrwertsteuerbefreiung unterliegt und die Konferenz hauptsächlich wissenschaftlichen Zwecken dient und die meisten Gebühren für diese Zwecke verwendet werden (und nicht für Unterbringung oder gesellschaftliche Veranstaltungen), können die Teilnehmer unter bestimmten Voraussetzungen komplett von der Mehrwertsteuerpflicht für Teilnahmegebühren befreit sein. Bitte fragen Sie Ihren Steuerberater vor Ort, ob dies für Ihre Veranstaltung gilt.